Datum: 01.12.2011

Insolvenzverwalter kann Kapitallebensversicherungen (Rentenversicherungen) verwerten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 01.12.2011 (IX ZR 79/11)

Eine private Rentenversicherung (Lebensversicherung) kann – sofern sie nicht besonderen Pfändungsschutzvorschriften wie zum Beispiel bei der Riester-Rente und der Basis-Rente unterliegt – gepfändet und somit zur Masse gezogen werden. Hierzu muss sie vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter gekündigt werden. Auch ein vertraglicher Kündigungs- oder Abtretungsausschluss schützt den Verbraucher nicht vor Verwertung im Insolvenzverfahren.

Eine sich in Insolvenz befindliche Schuldnerin hatte bereits früher eine Rentenversicherung abgeschlossen und die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausschließen lassen. Der Treuhänder hatte diese dann gepfändet, gekündigt und den Rückkaufswert zur Masse ziehen wollen. Er hatte gegen die Versicherungsgesellschaft geklagt.

Der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten des Treuhänders. Grundsätzlich kann in private Lebensversicherungen vollstreckt werden, wenn sie nicht besonderen Pfändungsschutzvorschriften unterlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Rentenversicherung sei auch nicht nur für den Todesfall, sondern für den Erlebensfall abgeschlossen worden.

Zwar habe ein vertragliches Abtretungsverbot bestanden, was jedoch eine Pfändung in diesem Fall nicht ausschließe. Der Treuhänder habe die Versicherung auch kündigen können, dem stünde der vertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss nicht entgegen.

Datum der Urteilsverkündung: 01.12.2011

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