Datum: 15.08.2014

Berechnung des Rückerstattungsbetrags einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Urteil des OLG Köln vom 15.08.2014 (20 U 39/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem wirksamen Widerspruch gegen eine nach dem Policenmodell abgeschlossene Rentenversicherung kann der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung die gezahlten Prämien abzüglich des auf den Risikoanteil entfallenden Anteils und die abgeführte Kapitalertragsteuer verlangen und muss sich etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen.

Eine Versicherungskundin hatte den Widerruf einer fondsgebundenen Rentenversicherung erklärt. Die Versicherung hatte dies als Kündigung gewertet und an die Kundin den Rückkaufswert, eine Überschussbeteiligung sowie eine Beteiligung an der Bewertungsreserve abzüglich der zu entrichtenden Kapitalertragsteuer ausgezahlt. Da der Betrag geringer war als die Einzahlungen, hatte die Versicherungskundin zusätzlich die Differenz verlangt.

Das Oberlandesgericht gab der Kundin überwiegend Recht. Ungeachtet dessen, ob die Versicherungsunterlagen überhaupt der Kundin zugegangen seien, sei die Frist aufgrund der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden, so dass das Widerspruchsrecht nach wie vor bestünde. Allerdings könne die Versicherte nicht alle Prämien zurückverlangen. Sie habe während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen, den sie sich als Vermögensvorteil anrechnen lassen müsse. Nicht anrechnen lassen müsse sie sich jedoch die Abschlusskosten und etwaige Steuervorteile. Ebenfalls nicht in die Berechnung einzubeziehen sei die abgeführte Kapitalertragsteuer.

Datum der Urteilsverkündung: 15.08.2014

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