Datum: 12.01.2015

Apple-Herstellergarantie teilweise unzulässig

vzbv klagt erfolgreich vor dem Berliner Landgericht

Figur der Justitia mit Schatten; Quelle: Fotolia.com / kanvag

Quelle: kanvag - Fotolia.com

Das Landgericht Berlin hat 16 Klauseln einer Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt. Das Urteil geht zurück auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Distribution International. Der vzbv hatte beanstandet, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.

Alle vom vzbv beanstandeten Klauseln sind nach dem Urteil unzulässig – darunter elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung („AppleCare Protection Plan“).

Das Urteil setzt Maßstäbe für Garantieerklärungen

Apple hat die Bedingungen nach Klageerhebung geändert, sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. „Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten“, sagt Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Garantie von Apple weit hinter gesetzlichen Regelungen

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls die Garantieleistung nicht in dem Land erbracht werden kann, in dem sich das Produkt befindet, sollte der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, die Versand- und Transportkosten zahlen.

Undurchsichtige Garantiebedingungen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Garantieversprechen völlig unzulänglich

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose.

Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Der Konzern wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.

Koordiniertes Vorgehen der europäischen Verbraucherverbände

Dem Verfahren ging ein gemeinsames Vorgehen europäischer Verbraucherverbände, darunter der vzbv, voraus. Verbraucherschutzorganisationen aus elf europäischen Ländern beanstandeten im Jahr 2012 die Werbung von Apple zum „AppleCare Protection Plan“. Die Aktion wurde vom europäischen Dachverband BEUC koordiniert.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.11.2014, Az. 15 O 601/12, nicht rechtskräftig
 

Downloads

Apple-Distribution-Care-Protection-LG-Berlin-2014-11-28 15 O 601-12

Apple Distribution CareProtection | Urteil des LG Berlin vom 28.11.2014 | Az. 15 0 601/12

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