Datum: 04.09.2013

Überhöhte Stornopauschale bei Kreuzfahrten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

OLG Rostock  vom 4.09.2013 (2 U 7/13) – nicht rechtskräftig
Ein Reiseveranstalter darf keine Pauschale von 50 Prozent des Reisepreises von Kunden verlangen, die bis zum 60. Tag vor Beginn der gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Reiseveranstalter AIDA Cruises entschieden.

Kunden, die eine Kreuzfahrt im Tarif „Just Aida“ buchten, sollten bereits bei einer frühen Absage bis zu 60 Tage vor Reisebeginn die Hälfte des Reispreises als Entschädigung an den Kreuzfahrtveranstalter zahlen. Diese Pauschale ist unwirksam, weil die den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters deutlich übersteigt, entschieden die Richter. Aus den eigenen Zahlen des Veranstalters ging hervor, dass er früh stornierte Reisen größtenteils wiederverkauft – teilweise sogar zu einem höheren Preis. Allein schon deshalb ist die Pauschale nach dem Urteil überhöht.

Nach dem Gesetz müssen sich Stornopauschalen am branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren. Reiseveranstalter müssen berücksichtigen, dass sie je nach Zeitpunkt des Rücktritts oft einen Ersatz für den Kunden finden, einen Teil der Reiseleistungen anderweitig verwenden können oder Ausgaben etwa für Hotels und Verpflegung sparen.

Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2013

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