Datum: 23.06.2009

Erneute Stärkung der Verbraucherrechte bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08)

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Erweckt die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages im Rahmen eines verbundenen Geschäftes den Eindruck, trotz Widerrufes des finanzierten Geschäftes würde der Darlehensvertrag weiterbestehen, so ist sie unwirksam.

Ein Anleger hatte sich an einem Fonds beteiligt und den Anteil bei einer Bank finanzieren lassen. Es handelte sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Er wollte später den Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen.

Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu. Eine Widerrufsbelehrung müsse klar und verständlich sein. Sie müsse den Verbraucher aber auch in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht auszuüben. Erwecke sie den Anschein, der Darlehensvertrag würde in bestimmten Situationen trotz wirksamen Widerrufes des verbundenen Geschäftes weiterbestehen, so genüge die Belehrung nicht mehr diesen Ansprüchen. Der Anleger konnte den Vertrag widerrufen.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.06.2009

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