Datum: 29.04.2008

Bank muß Kreditnehmer über tatsächlichen Immobilienwert aufklären

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 29.04.2008 (XI ZR 221/07)

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Besitzt eine Bank positive Kenntnis darüber, dass der Kaufpreis einer Immobilie doppelt so hoch wie deren tatsächlicher Wert ist, muss sie ihre Kunden darüber aufklären. Grundsätzlich ist sie dazu zwar nicht verpflichtet. Verschliesst sie jedoch bewusst vor einer Überteuerung die Augen, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, die zu einem Anspruch des Verbrauchers auf Schadensersatz führt.

Die Verbraucher hatten eine Immobilie zu steuerlichen Zwecken erworben und diese über eine Bank finanzieren lassen. Nachdem der Kredit notleidend geworden ist und die Bank gegen die Kunden vollstrecken liess, klagten diese. Der Bundesgerichtshof sah eine Haftung der Bank durch Verschulden bei Vertragsschluss begründet.

Grundsätzlich besteht für eine Bank keine Aufklärungspflicht bei steuersparenden Bahuerren- oder Bauträgermodellen hinsichtlich des Risikos. Muss die Bank aufgrund eines gravierenden Unterschiedes zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert der Immobilie jedoch von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kunden ausgehen, kann dies eine Aufklärungspflicht begründen.

So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Die Bank war überregional tätig und kannte sowohl Umfeld als auch Zustand der Immobilie. Hinzu kam, dass sie anfänglich nur unter bestimmten Bedingungen überhaupt zur Finanzierung bereit gewesen ist. Die Kunden können dem Rückzahlungsanspruch der Bank somit einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Sie sind daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

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Datum der Urteilsverkündung: 29.04.2008

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