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Kosten für eine operative Magenverkleinerung sind von privaten Krankenkassen zu übernehmen, sofern sie medizinisch notwendig und konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Eine private Krankenversicherung wurde verurteilt, einer bei ihr versicherten stark übergewichtigen Frau die Kosten einer Magenverkleinerung zu erstatten. Das Gericht sah die Feststellungsklage hinsichtlich der zukünftigen Erstattung der noch nicht angefallenen Kosten als zulässig und begründet an.
Zwar nehme die Magenverkleinerung nur mittelbar auf die Erkrankung (Übergewichtigkeit) Einfluss, dennoch könne sie eine Heilmaßnahme darstellen. Sie sei geeignet, bei der Versicherten zu einer nachhaltigen Gewichtsreduktion zu führen. Darüber hinaus seien die konservativen Behandlungsformen nachweislich ausgeschöpft.
Datum der Urteilsverkündung: 17.02.2015