Datum: 30.03.2010

Zwangsvollstreckung durch Hedgefonds nur noch begrenzt möglich

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 30.03.2010 (XI ZR 200/09)

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Nur wenn ein Kreditaufkäufer bei Immobiliendarlehen auch in den Sicherungsvertrag eintritt, kann er aus der Unterwerfungsklausel einer Sicherungsgrundschuld gegen den Schuldner vollstrecken. Die Überprüfung hat von Amts wegen zu erfolgen und bietet daher Verbrauchern zusätzlichen Schutz.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofes sei die Abtretung von Sicherungsgrundschulden nur möglich, wenn die zugrundeliegende Forderung mitverkauft würde. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher sei dann hierdurch nicht gegeben. Bereits im Klauselerteilungsverfahren muss die für die Titelumschreibung zuständige Stelle daher von Amts wegen prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Dadurch werden Verbraucher bei Verkauf von Darlehen in Zukunft besser geschützt sein.

Die Klägerin hatte sich aufgrund von Bankdarlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller der Bank zustehenden Ansprüche sowohl in das belastete Grundstück wie auch ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Sicherungszweckerklärung hatte einen Verkauf der Darlehensforderung nur zusammen mit der Übertragung der Sicherungsabrede erlaubt. Im weiteren Verlauf hatte die Volksbank wegen Verzugs die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt, die Forderung verkauft und zusammen mit der Grundschuld an die Zessionarin abgetreten. Diese wiederum hatte ihre Ansprüche aus dem Darlehen sowie die Grundschuld an eine dritte Person abgetreten, welche die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2010

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