Datum: 18.07.2017

Zurverfügungstellung unentgeltlicher Zahlungsmöglichkeiten im Online-Handel

Urteil des BGH vom 18.07.2017 (KZR 39/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Online-Händler dürfen den Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb. Diese hatte auf einem Reiseportal als Zahlungsmethode für einen innerdeutschen Flug zu einem Preis von rund 120 Euro neben einer Sofortüberweisung nur Kreditkartenzahlung gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro angeboten. Der Bundesgerichtshof sieht darin gemeinsam mit den Landgerichtskollegen einen Verstoß gegen § 312 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach der Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.

Beispiele für gängige und akzeptable Möglichkeiten seien die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug. Bei "Sofortüberweisung" müsse der Verbraucher dagegen einem Dritten sensible Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf weiterer Kontoinformationen einwilligen, so der Bundesgerichtshof. Dadurch erhalte der Dienstleister umfassenden Einblick in Finanzdaten, aus denen auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten". Zudem müsse der Kunde der Sofort AG personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitteilen. Hierdurch eröffneten sich große Missbrauchsmöglichkeiten. Den Kunden müssen also weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Datum der Urteilsverkündung: 18.07.2017

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