Datum: 23.12.2019

Zur Wirkung einer Lochung bei Sparbüchern

Urteil des AG Frankfurt vom 23.12.2019 – 29 C 4021/19 (46)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein gelochtes Sparbuch begründet die Vermutung, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde, so dass ein Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr besteht.

Im Jahre 2002 eröffnete die spätere Klägerin bei der beklagten Bank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als sogenannte Gutschrift übertragen wurden. Nunmehr legte die Bankkundin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und verlangte Auszahlung des Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro. Dies verweigerte die Beklagte jedoch. Sie begründete es damit, dass das gelochte Sparbuch bereits aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es teilte die Meinung der Beklagten, dass das gelochte Sparbuch am 10.12.2008 bereits aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden sei. Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Dies begründete das Amtsgericht insbesondere damit, dass es gängige Praxis sei, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es ist zu unterstellen, dass die Klägerin, der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei, im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Der von ihr vorgebrachte Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.12.2019

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