Datum: 27.02.2020

Zur Werbung mit perfekten Zähnen

Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2020 (6 U 219/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Werbeversprechen der Perfektion von Zähnen durch Ärzte stellt keine bloße reklamehafte Übertreibung dar.

Die Parteien, beides Kieferorthopäden, streiten um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen: „x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Das OLG Frankfurt hat einen Unterlassungsanspruch anders als das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt bejaht. Es hält die Angaben für unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Es könne jedoch aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist. Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin deswegen durch die Werbung mit perfekten Zähnen unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Verbraucher verstehen das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verbrauchererwartung als bei Werbemaßnahmen normaler Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 27.02.2020

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