Datum: 10.12.2019

Zur Werbung mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“

Urteil des VG Freiburg vom 10.12.2019 (8 K 6149/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe" werben.

Ein Süßwarenhersteller bewarb die von ihm produzierten Fruchtgummis auf der Packungsrückseite mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“, obwohl das Fruchtgummi durch Pflanzen- und Fruchtextrakte bunt gefärbt wird.  Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe" irreführend sei, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das Land Baden-Württemberg versandte das Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft. Hiergegen erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er wollte die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Süßwarenherstellers statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe „ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoße. Sie verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kennzeichnung ist nach Ansicht der VG Freiburg nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher werde sie zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf künstliche Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

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Datum der Urteilsverkündung: 10.12.2019

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