Datum: 17.05.2018

Zur Werbung für Bier

Urteil des BGH vom 17.05.2018 (I ZR 252/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Bezeichnung eines Bieres als "bekömmlich" stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

Die Beklagte, eine Brauerei, hatte im Rahmen ihres Internetauftrittes drei von ihr vertriebene Biere als „bekömmlich“ beworben. Der klagende Verband hat die Beklagte abgemahnt und erfolglos auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung eingefordert und daraufhin Klage erhoben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine sogenannte gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff bekömmlich von den angesprochenen Verbrauchern als gesund, zuträglich und leicht verdaulich verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel und Getränke zum Ausdruck, dass diese im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werden. Da sich der beanstandeten Bierwerbung auch nicht entnehmen ließ, dass mit dem Begriff bekömmlich nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll, war seine Verwendung in diesem Zusammenhang unzulässig.

Datum der Urteilsverkündung: 17.05.2018

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