Datum: 25.07.2019

Zur Verwendung der Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

Urteil des OLG Stuttgart vom 25.07.2019 (2 U 73/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ dürfen nur von der Erzeugergemeinschaft und deren Mitgliedern verwendet werden.

Die klagende Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.

Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft. Dennoch bot er von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ an. Die Klägerin verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen, sowie Auskunft und Schadensersatz. Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun anders entschieden und der Klage als begründet stattgegeben.

Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.

Ein solcher Verstoß liegt nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart hier jedoch vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwende, ohne dabei deutlich zu machen, dass er nicht der Erzeugergemeinschaft angehört. Es besteht daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher*innen die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte nach der Meinung des Gerichts durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2019

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