Datum: 04.09.2019

Zur Verbindlichkeit eines Ausschankplans bei einer Hochzeit

Urteil des AG Frankfurt vom 04.09.2019 (31 C 376/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.

Zwischen den Parteien war ein Vertrag über einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze in Höhe von 5.000 Euro geschlossen worden. Nach der Hochzeit stellte die Klägerin der Beklagten den Maximalbetrag von 5.000 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung in Höhe von insgesamt 1.022,50 Euro ab, da verschiedene Getränke ausgeschenkt worden seien, die nicht vereinbart worden waren. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages.

Das Amtsgericht Frankfurt Main urteilte, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch wesensgleiche Getränke erfasst seien, nicht zugänglich. Jene Getränke, die nicht zu den zuvor ausdrücklich vereinbarten gehörten, müsse die Beklagte deswegen nicht zahlen.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2019

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