Datum: 28.02.2019

Zur unzumutbaren Belästigung durch Briefwerbung trotz ausdrücklichem Werbewiderspruch

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.02.2019 (2-03 O 337/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Versendet eine Bank trotz des erfolgten Widerspruchs eines Verbrauchers ein persönlich adressiertes Werbeschreiben an diesen, so besteht ein Unterlassungsanspruch.

Eine Verbraucherin bekundete zu einem Zeitpunkt vor Januar 2017 in einer Filiale der Beklagten, eines Kreditinstituts, Interesse daran, von der Beklagten Werbematerialien zu erhalten. Zu diesem Zweck hinterließ sie ihre Anschrift und ihre Telefonnummer. Mit E-Mail vom 12.01.2017 (Anlage K 3, Bl. 8c d.A.) forderte die Verbraucherin die spätere Beklagte auf, ihr keine Werbung mehr zuzusenden. Anfang März 2017 erhielt sie dennoch ein an sie persönlich adressiertes Werbeschreiben der Beklagten per als Dialogpost versendetem Brief, in dem ihr ein kostenloses Girokonto angeboten wurde. Die Bank weigerte sich auf die Aufforderung einer entsprechenden gemeinnützigen Einrichtung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf sämtliche Verbraucher abzugeben.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und urteilte, dass die Zusendung des Werbeschreibens eine unzumutbare Belästigung darstellt. Zwar führt unerwünschte Briefwerbung nicht per se zu einer unzumutbaren Belästigung, jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch des Adressaten indiziert wird. Diese Indizwirkung entfällt auch nach der hier durchgeführten und erforderlichen Interessensabwägung nicht. Die Interessensabwägung führt hier zu einem Vorrang der Interessen der Verbraucherin. Dies ist vor allem damit zu begründen, dass es sich hier um einen für die Beklagte erkennbaren Fall der unerwünschten Werbung handelt.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 28.02.2019

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