Datum: 29.05.2020

Zur Unzulässigkeit eines Buttons für zwei Vertragsschlüsse

Urteil des OLG Nürnberg vom 29.05.2020 (3 U 3878/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons "Jetzt kaufen" nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag, so ist dies unzulässig.

Im vorliegenden Fall wurde die Betreiberin einer Website verklagt, auf der Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel angeboten wurden. Der Kauf wurde so abgeschlossen, dass man ein Produkt auf der Website anklickte und sodann den Button „Jetzt kaufen“. Durch das Betätigen des Buttons wurde jedoch nicht nur ein Kaufvertrag abgeschlossen, sondern zugleich auch ein Vertrag über eine nach Ablauf einer Testphase kostenpflichtige Mitgliedschaft. Dies wurde erst durch einen Hinweis unter dem Bestellbutton deutlich. In erster Instanz hatte das Landgericht dies für unzulässig gehalten. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt.

Es führt aus, dass es nicht zulässig sei, für den Kauf von Waren im Internet und den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft lediglich einen einzigen Bestellbutton bereit zu halten. Das Oberlandesgericht Nürnberg macht deutlich, dass es Verbrauchern zwar bewusst sei, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen sei aber nicht bewusst, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingehen. Außerdem bringe der Begriff "kaufen" nicht zum Ausdruck, dass ein Dauerschuldverhältnis in Form einer Mitgliedschaft begründet werden soll.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 29.05.2020

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