Datum: 18.12.2019

Zur Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten auf die Mieter

Urteil des BGH vom 18.12.2019 (VIII ZR 62/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht auf ihre Mieter umlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter versucht, die Kosten für eine Notfallbereitschaft in Form einer sogenannten „Notdienstpauschale“ auf die Mieter umzulegen. Dies beinhaltete, dass der Hausmeister außerhalb der normalen Bürozeiten Schadensmeldungen entgegennimmt und eventuell Fachfirmen beauftragt. Hierfür bekam der Hausmeister insgesamt 1.199,52 € extra pro Jahr. Hiergegen klagte ein betroffener Wohnungsmieter, der von den Kosten anteilig 102,84 € tragen sollte.

Der Bundesgerichtshof urteilte nun im Sinne des Klägers. Er ist nicht verpflichtet, diese Notdienstpauschale zu übernehmen. Der Notdienst beziehe sich an sich auf normale Verwaltungstätigkeiten. Diese zeige sich schon daran, dass während der normalen Öffnungszeiten Schadensmeldungen regelmäßig an die Verwaltung gehen – ohne dass diese den zusätzlichen Aufwand berechnen darf.

Der Notdienst sei damit insgesamt eher der Sphäre des Hauseigentümers zuzuordnen und somit nicht umlagefähig. 

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Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2019

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