Datum: 15.10.2020

Zur Reisepreisrückerstattung nach Stornierung

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 15.10.2020 (32 C 2620/20 (18))

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Reiseveranstalter gerät verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug, wenn er dem Kunden die von ihm angezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt.

In dem vorliegenden Fall buchte der spätere Kläger einen Urlaub in Spanien bei einem Reiseunternehmen. Die Reiseveranstalterin stornierte die Reise wegen der Corona-Pandemie noch vor Reisebeginn. Eine Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 2.381.35 Euro erfolgte nicht, vielmehr gewährte die Reiseveranstalterin dem Kläger Reisegutscheine in entsprechender Höhe. Auch die außergerichtliche Aufforderung durch einen Rechtsanwalt blieb erfolglos.

Nach Erhebung der Klage erkannte die Reiseveranstalterin diese in Höhe von 2.381,35 Euro an, ist jedoch der Auffassung, dass sie weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten als Schaden des Klägers erstatten müsse. Sie sei mit der Rückzahlung des Reisepreises nicht in Verzug gewesen. Insbesondere sei ihr die Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf nicht möglich gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab dem Kläger recht. Die Beklagte sei nach nationalem und europäischem Recht 14 Tage nach Stornierung der Reise automatisch in Verzug geraten. Daran ändere auch ein Angebot von Gutscheinen oder die Tatsache nichts, dass sich der Veranstalter in Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten wegen der Corona-Krise befinde. Die Beklagte müsse verschuldensunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen. Ein Gutschein ersetze die Rückzahlung nicht; ein durch den Gesetzgeber im Rahmen der Krise auf einigen Bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium gelte im Zusammenhang mit dem Pauschalreiserecht gerade nicht.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 15.10.2020

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: