Datum: 09.05.2019

Zur Mangelhaftigkeit eines Boxspringbettes mit zwei Matratzen

Urteil des LG Düsseldorf vom 09.05.2019 (19 S 105/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften und so eine sogenannte Besucherritze bilden, ist das konstruktiv bedingt und stellt keinen Mangel dar.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 Euro geklagt, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten Liegeflächen die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Das zweitinstanzliche Landgericht Düsseldorf hat die Klage jedoch abgewiesen und damit die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichts Neuss bestätigt. Es liegt nach Ansicht des Gerichts kein Mangel vor, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei. Ein Sachverständiger hat das Bett begutachtet und herausgefunden, dass auch bei teils heftigen Bewegungen die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Das Gericht führt aus, dass es auf der Hand liege, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Zu der von den Klägern vorgebrachten Beeinträchtigungen des ehelichen Liebeslebens durch das angebliche Verrutschen nahm das Landgericht Düsseldorf keine Stellung.

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Datum der Urteilsverkündung: 09.05.2019

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