Datum: 04.09.2019

Zur Kennzeichnung von in den Niederlanden aufgezogenen Champignons

Urteil des EuGH vom 04.09.2019 (C‑686/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Champignons, die in Holland aufgezogen werden und erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland gebracht werden, dürfen als deutsche Champignons verkauft werden.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ herzustellen und in den Verkehr zu bringen, obwohl eine solche Angabe ohne weitere Hinweise irreführend sei. Der Anbau der Champignons geht wir folgt vonstatten: In einem ersten Schritt werden für die Dauer von sieben bis elf Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über fünf bis sechs Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Schritt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, wobei die Pilze nach zehn bis elf Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturkisten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo im Betrieb von Prime Champ nach etwa ein bis fünf Tagen die erste Ernte und nach etwa zehn bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

Die Klägerin mahnte die Beklagte im Dezember vorgerichtlich ab. Danach erhob sie Klage und beantragte, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, da wesentliche Produktions- und Wachstumsschritte nicht in Deutschland stattfänden.

Der EuGH hat entschieden, dass das Ursprungsland das Ernteland ist. Dies sei unabhängig davon, ob wesentliche vorherige Produktionsschritte in anderen Ländern erfolgt sind. Die korrekte Angabe über das Land der Ernte sei nicht geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. Es sei davon auszugehen, dass die vorherigen Produktionsschritte für Verbraucher nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Aus diesem Grund bestehe kein Unterlassungsanspruch.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2019

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