Datum: 28.05.2020

Zur automatischen Verlängerung von Maklerverträgen

Urteil des BGH vom 28.05.2020 – I ZR 40/19

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine in AGB vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für den Verkauf ihrer Eigentumswohnung im Raum Stuttgart einen sogenannten "Alleinverkaufsauftrag" mit der Kreissparkasse Waiblingen geschlossen, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah jedoch vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung automatisch immer wieder um drei Monate verlängert. Nach Ablauf der sechs Monate hatte die Kundin über einen anderen Makler einen Käufer für die Immobilie gefunden. Den Maklervertrag mit der Kreissparkasse hatte sie jedoch nicht gekündigt. Der BGH musste sich deshalb mit der Frage befassen, ob die Frau der zunächst beauftragten Kreissparkasse wegen der entgangenen Provision Schadensersatz von mehr als 15.500 Euro zahlen muss.

Der BGH führt im Urteil aus, dass eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten bei einem Makleralleinauftrag regelmäßig angemessen sei. Für grundsätzlich unbedenklich hat der BGH, anders als das Berufungsinstanz OLG Stuttgart, auch die automatische Verlängerung um drei Monate gehalten, wenn diese in Normen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.

Dennoch steht der Maklerin, der Kreissparkasse, kein Schadensersatzanspruch im konkreten Fall vor. Da sich der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in diesem Fall in einer Anlage zum Vertrag befand, ist sie nach Auffassung der BGH nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Deswegen hat sich der Makleralleinauftrag auch nicht verlängert.

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Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2020

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