Datum: 24.02.2021

Zum Widerruf eines Leasingnehmers

Urteil des BGH vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, steht kein Recht zum Widerruf des Vertrags zu.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Ein Leasingnehmer, der spätere Kläger, hat als Verbraucher mit der Leasinggeberin, der späteren Beklagten, im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Im März 2018 erklärte er den Widerruf und verlangte danach Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Dies macht er auch mit seiner Klage geltend. Sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz ist der Kläger ohne Erfolg geblieben.

Auch der BGH verneint ein Widerrufsrecht des Klägers. Er führt aus, dass sich für den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht ergebe. Es komme schon keine Norm in Betracht, die für diese Art Verträge ein Widerrufsrecht bestimme. Zwar habe die Beklagte Leasinggeberin dem Kläger ein als solche bezeichnete Widerrufsinformation erteilt. Allein dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Annahme, dass dem Kläger ein Angebot auf Einräumung eines von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet worden sei. Wenn es kein Widerrufsrecht gebe, könne auch ein Widerruf nicht wirksam erklärt werden.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.02.2021

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