Datum: 19.12.2019

Zum Anspruch eines Fluggastes auf Schadensersatz wegen Verbrühungen durch umgekippten heißen Kaffee.

Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C- 532/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Fluggast kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verbrühungen durch umgekippten heißen Kaffee im Flugzeug gegen die Fluglinie geltend machen.

Ein junges Mädchen verlangte von der österreichischen Fluglinie Niki Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie wies ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal handle. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat den Europäischen Gerichtshof um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der darin nicht definiert wird.

Der Gerichtshof führt aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff Unfall zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Des Weiteren urteilt er, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs Unfall als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurück geht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt.

Demnach erfasst der Begriff Unfall jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt. Insofern hat ein Fluggast Anspruch auf Schadensersatz wegen Verbrühungen durch umgekippten heißen Kaffee.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2019

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