Datum: 26.06.2019

Zum Anspruch auf Auskunft über die Vormiete

Beschluss des LG Berlin vom 26.06.2019 (65 S 55/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Dem Mieter steht ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete inklusive der Vorlage von (geschwärzten) Belegen zu.

Die Mieter einer Wohnung klagten gegen ihre Vermieterin auf Auskunft über die Höhe der Vormiete. Hintergrund dessen war, dass die vereinbarte Miete von 1.300 Euro deutlich über der zulässigen Miete von 806 Euro lag. Die Vermieterin berief sich darauf, dass gemäß § 556 e Abs. 1 BGB eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf, wenn die vom vorherigen Mieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Miete höher als die zulässige Miete war (§ 556 e Abs. 1 BGB). Außerdem behauptete die Vermieterin, dass die Vormiete 1.300 Euro betragen habe. Entsprechende Belege legte sie nicht vor. In der ersten Instanz wies das AG Berlin-Neukölln die Auskunftsklage ab. Mit der Angabe der Vormiete habe die Vermieterin ihre Auskunftspflicht erfüllt. Ein Anspruch auf Belegvorlage stehe den Mietern nicht zu. Das Landgericht Berlin entschied nun anders. Es führte aus, dass den Mietern auch die Vorlage von geschwärzten Vertragsdokumenten wie z.B. Mietvertrag und Mieterhöhungsverlangen zustehe.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.06.2019

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