Datum: 26.08.2019

Zu Haftung eines Hotels für an einem zum Einparken übergebenden Pkw entstandenen Schaden

Urteil des OLG Köln vom 26.08.2019 (22 U 134/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich für den Eigentümer eines Pkw bei einer Inanspruchnahme des Parkservices eines Hotels, auch wenn ein Dritter den Pkw übergeben hat.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Hotel, Schadensersatz für an seinem Auto entstandene Schäden. Dem lag zugrunde, dass die Ehefrau des Klägers den Pkw vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen. Während in der ersten Instanz die Klage noch abgewiesen worden ist, weil der mitverklagte Hotelmitarbeiter geschildert hatte, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe, urteilte das OLG Köln anders. Es ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Das OLG folgerte daraus,  dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien.

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Datum der Urteilsverkündung: 26.08.2019

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