Datum: 16.05.2019

Zu den Voraussetzungen einer Kündigung

Urteil des AG Rheine vom 16.05.2019 (10 C 234/18)

urteile-vzbv-fotolia 45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren beanstandungsfreier Mietdauer rechtfertigt bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche Kündigung.

Das Amtsgericht Rheine hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter einer Wohnung eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erhalten hatte, weil er die Mieten für September und Oktober 2018 nicht gezahlt hatte. Das Mietverhältnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen war. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände sofort aus. Nichtsdestotrotz hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest. Der Mieter hielt dies angesichts der Mietdauer für unzulässig. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Rheine verneint das Vorliegen eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Es führt aus, dass die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Der Vermieter verhalte sich treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehlverhalten des Mieters rechtfertige aus diesem Grund keine Kündigung.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2019

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: