Datum: 15.11.2019

Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Saunabetreibers

Urteil des LG Frankfurt vom 15.11.2019 (2-30 O 214/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Betreiber einer Sauna muss nicht vor feuchten Stellen am Boden warnen. 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz in einer von der Beklagten betriebenen Außensauna. In der Sauna befindet sich die längliche Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür. Als die Klägerin nach einem Aufguss die Sauna verlassen wollte, musste sie entlang der Aufgussstelle laufen und stürzte. Die Klägerin behauptet, der Durchgangsbereich an der Aufgussstelle sei durch den Aufguss rutschig geworden. Dies sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe weder die Feuchtigkeit entfernt noch auf eine rutschige Stelle hingewiesen. Sie sei auf die feuchte Stelle gekommen und ausgerutscht. Sie ist der Auffassung, die Aufgussstelle habe nicht in der Mitte des Saunaraums platziert werden dürfen.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Der Saunabetreiber sei für den bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich. In Saunen und Schwimmbädern könnten sich Besucher nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken sei. Hier seien die Böden naturgemäß feucht; darin liege keine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht.

Auf Feuchtigkeit müssten sich die Saunabesucher einstellen und besonders vorsichtig gehen. Der Betreiber einer Sauna müsse seine Kunden nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko eines Saunabetriebes hinausgehen. Mitarbeiter müssten daher die Besucher auch nicht vor feuchten Stellen warnen: Sie seien in einer Sauna unvermeidlich und wirklich nicht überraschend.

Auch in der zentralen Position der Aufgussstelle sei keine Pflichtverletzung zu sehen. Für viele Besucher sei der Aufguss der Höhepunkt des Saunabesuchs, sie wollten gerne um den Saunaofen herumsitzen. Deshalb sei er in den meisten Saunaanlagen zentral platziert.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.11.2019

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