Datum: 12.10.2018

Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung

Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2018 (20 U 98/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat“ ist wirksam.

Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag. Die Kläger begehren mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat.“ Das OLG Hamm führt im Beschluss aus, dass die Klausel wirksam ist und deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Insbesondere ist die Klausel nicht überraschend, sie widerspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Sie ist zudem auch nicht intransparent oder unangemessen. Der Versicherer verfolgt mit ihr das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren. Zwar trifft der Hinweis der Kläger zu, dass die Ausschlussklausel auch Fälle erfassen kann, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang besteht. Auch darin liegt nach Ansicht des Gerichts aber keine unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam macht.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2018

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