Datum: 27.07.2018

Wirksamkeit der Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bei kurzzeitigem Ausscheiden aus SGB II-Leistungsbezug

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.07.2018 (L 11 AS 561/18 B ER)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Grundsatz, dass für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern das Jobcenter nicht die volle Miete tragen muss, gilt nur eingeschränkt, wenn der Empfänger zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, da der Empfänger dann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen kann.

Im vorliegenden Fall lebte ein 51jähriger Mann, der nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Grundsicherungsleistungen bezog, seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein. Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken, was durch Untervermietung an eine Studentin zeitweilig gelang. Der Mann fand später auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte daraufhin nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen und machte deutlich, hierauf bereits hingewiesen zu haben.

Das LSG hat dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingeräumt. Zwar ist er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch sechsmonatige Übergangsfrist ist bereits abgelaufen. Die Aufforderung behält auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und muss daher nach Ansicht des Gerichts nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfänger sind die zu hohen Kosten bei unveränderter Wohnsituation bekannt. Allerdings muss eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen. Nach der kurzfristigen Kündigung ist ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür ist eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

Datum der Urteilsverkündung: 27.07.2018

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