Datum: 02.04.2013

Widerrufsrecht besteht auch bei Online-Kursen

Yachtschule darf Widerrufsrecht nicht verwehren

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Anbieter von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein muss seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und sie darüber informieren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber der Internetseite sportbootfuehrerschein.de entschieden.

Der Betreiber hatte Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu sechs Monaten angeboten, die Nutzer aber nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Vor Gericht berief sich der Betreiber auf eine Ausnahmeregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312b BGB). Danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

Ausnahmeregelung greift nicht

Die Nutzung eines Onlinekurses zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein stelle zwar eine Freizeitveranstaltung dar, so das Gericht. Aber damit die Ausnahmeregelung greift, muss diese Leistung vom Unternehmer zeitlich so eingegrenzt sein, dass ein Widerruf des Vertrags ihn in unangemessener Weise schädigen würde. Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Leistung darin, dass Kursmaterial für den Sportbootführerschein für die Teilnehmer online gestellt wurde. Die Nutzer könnten zwar nur in einem bestimmten Zeitraum auf die Materialien zugreifen. Doch das allein belaste den Unternehmer nicht. Denn der Anbieter müsse deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um zu einem bestimmten Zeitpunkt leistungsfähig zu sein, so die Richter.

Typisches Merkmal für die vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedienen kann und daher die Leistungszeit im Voraus genau festlegen muss. Kurzfristige Stornierungen könnten dazu führen, dass die Nachbesetzung eines Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich sei und der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig belastet werde. In diesem Fall sei die Teilnehmeranzahl jedoch nicht begrenzt gewesen.

Des Weiteren treffe die Ausnahmevorschrift auch deshalb nicht zu, weil Verbraucher sich in der Praxis nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren können. Die Kursmaterialien seien erst nach Abschluss des Vertrages abrufbar. Schon deshalb müsse der Verbraucher den Vertrag widerrufen können.

Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2013, I-4 U 135/12, Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des LG Bielefeld vom 5.06.2012 (15 O 49/12) 

Datum der Urteilsverkündung: 02.04.2013

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Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2013

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