Datum: 14.02.2018

Widerruf von einem Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern

Urteil des LG Hamburg vom 14.02.2018 (332 O 412/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Abschluss eines Darlehensvertrages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern ist nicht per se ein Verbrauchergeschäft, für das ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die Kläger haben 2007 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 110.000 EUR aufgenommen. Das Darlehen diente der Finanzierung der Errichtung von Ferienwohnungen. Die Kläger haben diese auch auf dem Grundstück errichtet und vermieten sie auch als Ferienwohnungen. 2016 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, da es sich um eine sogenannte „Frühestens“- Widerrufsbelehrung in ihrem Vertrag handelte, die fehlerhaft sei, so dass ihnen noch ein Recht zum Widerruf zustehe. Das Landgericht Hamburg hat die Klage auf Ansprüche nach dem Widerruf abgewiesen. Es begründet dies damit, dass die Kläger nicht als Verbraucher gehandelt hätten, so dass es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Die Beweislast hierfür obliege den Klägern. Das ausschlaggebende Kriterium für die hier entscheidende Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sei der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Sofern sie einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei, so liege eine gewerbliche Betätigung vor. Auch wenn eine Widerrufsbelehrung im Vertrag enthalten gewesen sei, so spreche dies nach Ansicht des Landgericht Hamburgs nicht dafür, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle.

Datum der Urteilsverkündung: 14.02.2018

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