Datum: 12.04.2007

Widerruf ist langfristig möglich, wenn Belehrung fehlerhaft ist

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Urteil des BGH, Karlsruhe vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06)

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Der BGH hat in dem vorliegenden Sachverhalt entschieden, welche Anforderungen an eine gültige Widerrufsbelehrung zu stellen sind. Ein Unternehmer verlangte 36% der vereinbarten Vergütung (circa 6400 €) aus einem Werkvertrag, weil dieser seiner Auffassung nach erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist gekündigt worden war. Der BGH entschied jedoch, dass die Frist nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Widerrufsbelehrung ungültig war. Der Verbraucher muss umfassend belehrt werden. Nach Ansicht des BGH genügt die bloße Darstellung der Pflichten, welche den Verbraucher nach der Ausübung seines Widerrufsrechts treffen, nicht. Vielmehr müssen dem Verbraucher auch seine Rechte im Falle eines Widerrufs mitgeteilt werden, da dieser sonst die Folgen seines Widerrufs nicht richtig einschätzen kann. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen. Der Unternehmer kann sich demnach nicht auf Ablauf dieser Frist berufen, wenn seine Widerrufsbelehrung den oben dargestellten An-forderungen nicht genügt.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.04.2007

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