Datum: 30.08.2018

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach dessen Beendigung

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.08.2018 (I-16 U 175/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Verbraucher kann seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde; gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.

Zwischen den Parteien bestand ein Darlehensverhältnis, das sie einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.  Sodann hat der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und gegenüber der Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der Ausübung des Widerrufsrechts nicht die zuvor erfolgte Beendigung der Darlehensverträge durch die Ablösungsvereinbarung entgegensteht. Der Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Das OLG Düsseldorf urteilte weiter, dass kein Rechtsmissbrauch und keine Verwirkung gegeben sind. Der Widerruf erfolgte fristgemäß, weil die verwendete Belehrung unter anderem die Formulierung, „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielt, auch die Gesetzlichkeitsfiktion wirkt nicht für die Beklagte.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 30.08.2018

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