Datum: 01.06.2017

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung für ein Lebensmittel zur Gewichtsreduktion

Urteil des LG Lüneburg vom 01.06.2017 (11 O 53/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Beklagte im vorliegenden Prozess bringt das Produkt "... Vitalkost" in den Verkehr. Hierbei handelt es sich um ein Produkt zur Zubereitung einer Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung; dieses Produkt wird mit insgesamt zwölf Werbeaussagen beworben, u.a. „Es optimiert die Regeneration.“, „Es vermindert Muskelstress“ und „Es ... steigert die körperliche Fitness.“.

Das Landgericht Lüneburg urteilte, dass die Werbeaussagen unzulässig seien. Bei den Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben die so nicht zulässig seien, u.a. weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus der Health-Claims-Verordnung (HCVO) beigefügt ist. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der HCVO dienen dem Verbraucherschutz,  deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mittwerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck der HCVO gebietet, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sein müssen. Diesen Anforderungen wird eine Werbeaussage, die keine einzelnen Nährstoffe benennt, gerade nicht gerecht.

Datum der Urteilsverkündung: 01.06.2017

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