Datum: 28.05.2013

Werbung mit E-Zigarette keine Irreführung

Entscheidung des OLG Nürnberg vom 28.05.2013, rechtskräftig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Lebensmittel-Discounter Netto darf damit werben, dass die von ihm verkaufte E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Netto hatte in einer großformatigen Anzeige für die E-Zigarette „Clever Smoke" geworben. Darin hieß es, die E-Zigarette sei die „gesündere Art zu rauchen" und eine „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss". Ihre Aromen seien auf Unbedenklichkeit geprüft.

Die Produktbeschreibung in der Verpackung zeigte dagegen, dass die elektronische Zigarette keineswegs so harmlos ist. Da das Produkt unter anderem Alkohol enthält, empfahl der Hersteller schwangeren und stillenden Frauen unbedingt einen Arzt zu konsultieren, bevor sie zur E-Zigarette greifen. Das gleiche gelte für trockene Alkoholiker und für Personen, die gesundheitliche Probleme mit den Atemwegen haben oder allergisch auf Propylenglykol oder Aromastoffe reagieren.

Das Landgericht Amberg hatte in seiner Entscheidung vom 15.10.2012 festgestellt, dass die Werbung den unrichtigen Eindruck erwecke, die E-Zigarette berge keine Nachteile und Risiken und sei damit irreführend.

Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte eine Irreführung nun ab. Aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers vermittle die Werbung weder in Einzelheiten noch in der Gesamtschau den Eindruck, dass das „Rauchen“ einer E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei.

OLG Nürnberg vom 28.05.2013 (3 U 2161/12), rechtskräftig
LG Amberg vom 15.10.2012 (41 HK O 303/12)

Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2013

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OLG Nürnberg vom 28.05.2013 (3 U 2161/12), rechtskräftig

OLG Nürnberg vom 28.05.2013 (3 U 2161/12), rechtskräftig

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Beschluss des LG Amberg vom 19.12.2012

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Netto, LG Amberg vom 15.10.2012

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Susanne Einsiedler

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