Datum: 04.05.2016

Werbung für mild gesalzene Maggi-Kindersuppen untersagt

Verbraucherzentrale Bundesverband gewinnt Klage vor dem OLG Karlsruhe

seepferdchen-suppe-front-web.jpg
  • Die Werbung „Mild gesalzen“ auf der Verpackung war nicht zulässig
  • Verstoß gegen europäische Health-Claims-Verordnung zur Lebensmittelwerbung
  • Pflichtangabe über die Höhe der reduzierten Salzmenge fehlte

Die Maggi GmbH darf nicht mehr mit der Aufschrift „Mild gesalzen“ für Kinder-Tütensuppen werben. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte die Werbung unter anderem kritisiert, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Suppe sei salzarm.

„Mild gesalzen – voller Geschmack“, so hatte das Unternehmen auf der Verpackung seiner Märchen-, Seepferdchen- und Sternchensuppe geworben. Die Suppen enthielten aber keineswegs besonders wenig Salz. Sie waren nur etwas weniger gesalzen als herkömmliche Tütensuppen.

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Nach Auffassung des vzbv war die Werbung nicht transparent. „Kochsalzarm“ oder vergleichbare Werbeaussagen sind nach der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union nur für Lebensmittel zulässig, die nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Milliliter enthalten. In den „mild gesalzenen“ Kindersuppen war  mindestens das Doppelte dieser Menge drin.

Maggi hatte sich vor Gericht darauf berufen, die EU-Verordnung lasse auch die Aussage zu, der Salzgehalt bei der Suppe sei im Vergleich zu Lebensmitteln der gleichen Kategorie reduziert. Dann aber, so das Gericht, hätte das Unternehmen klar und deutlich darauf hinweisen müssen, um welche Menge sich der Salzgehalt von anderen Tütensuppen unterscheidet. Ohne diese Pflichtangabe seien vergleichende Aussagen  über den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln für Verbraucher nicht ausreichend verständlich  

Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15 – nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen

Update: Mit Urteil vom 18.05.2017 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Maggi GmbH zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und stellte fest, dass die Werbung mit „mild gesalzen“ für die streitgegenständlichen Tütensuppen (Märchensuppe, Seepferdchensuppe, Sternchensuppe) unzulässig ist.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen I ZR 100/16

 

Datum der Urteilsverkündung: 18.05.2017
Aktenzeichen: I ZR 100/16
Gericht: Bundesgerichtshof

Downloads

maggi-olg_karlsruhe-2016-03-17

Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15

Ansehen
PDF | 336.39 KB
maggi_bgh_suppen_mild_gesalzen

Urteil des BGH vom 18.05. 2017, Az. ZR 100/16

Ansehen
PDF | 606.96 KB

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0

Kontakt

Susanne Einsiedler

Susanne Einsiedler

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0