Datum: 15.04.2013

Vollstreckungsschutz bei Kraftfahrzeugen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des LG Berlin vom 15.04.2013 (51 T 227/13)

Das Fahrzeug, welches der Schuldner zum Transport seiner gehbehinderten Mutter benutzt, kann nicht gepfändet werden.

 

Ein Schuldner, der sein Auto zum Transport seiner gehbehinderten Mutter benutzte, hatte sich gegen die Pfändung seines PKW gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Das LG Berlin gab ihm Recht. Das Auto sei ausnahmsweise unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO). Es handele sich um ein „Hilfsmittel“ im Sinne des Gesetzes. Ein Auto könne nicht gepfändet werden, wenn die Gehbehinderung auch nur teilweise durch die Nutzung des Fahrzeugs kompensiert werden könne und der Schuldner besser in das öffentliche Leben integriert werden könne. Zwar benutze der Schuldner das Auto zum Transport der an den Rollstuhl gefesselten Mutter. Ein Hilfsmittel müsse für den Schuldner oder dessen Familie vorgesehen sein. Dies sei hier der Fall.

 

 

Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2013

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