Datum: 10.01.2018

Verwirkung des Widerrufsrechts

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.01.2018 (17 U 134/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können.

Die Kläger haben 2004 als Verbraucher drei Darlehensverträge mit der Beklagten abgeschlossen. Mit Schreiben vom 04.03.2016 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Die Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie den Satz enthielt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht OLG Frankfurt nunmehr geurteilt, dass keine Verwirkung gegeben sei. Zwar können grundsätzlich auch unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen. Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages, die hier vorlag, allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Darüber hinaus steht kein Verhalten der Kläger in Rede, dem die Beklagte hätte entnehmen dürften, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden. Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Die Kläger haben mit der Ablösung der Darlehen lediglich ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen erfüllt. Weder ist die Rückführung der Darlehen vorzeitig noch auf Wunsch der Kläger erfolgt.

Der Wirksamkeit der Widerrufserklärung steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Geltendmachung des Widerrufsrechtes ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Zweck erfolgte, der der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffnet, zuwiderliefe. Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will.

Datum der Urteilsverkündung: 10.01.2018

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