Datum: 08.09.2016

Versicherung muss auf eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Änderungsantrag hinweisen

Urteil des OLG Celle vom 08.09.2016 (8 U 70/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Leistungsdauer kann ohne weiteres über die Versicherungsdauer hinausgehen.

Ein Verbraucher hatte zwei Rentenversicherungen mit einer Versicherung abgeschlossen, von denen eine eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung enthielt. Nach dem er der Versicherung telefonisch mitgeteilt hatte, dass er eine Vertragsänderung wünsche, hat diese ihm einen Änderungsantrag zukommen lassen. Auf diesem änderte er die Versicherungsdauer unter Beitragsbefreiung auf 17 Jahre, nicht jedoch die Leistungsdauer, die auf dem Antrag bereits mit 37 Jahren ausgewiesen war. Er sandte die Unterlagen zurück und wies in seinem Anschreiben auf Folgendes hin: „Bitte beachten Sie, daß die BUZ-Vers.-Dauer und Beitragszahlungsdauer auf 17 Jahre (EA 40 J.) geändert wurde.“

Die Versicherung übersandte dem Verbraucher einen neuen sowie einen geänderten Versicherungsschein, wonach bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent eine Berufsunfähigkeitsrente längstens bis zum 01.07.2014 beziehungsweise 01.12.2014 gezahlt wird. Nachdem der Verbraucher 2009 berufsunfähig wurde, leistete die Versicherung aus Berufsunfähigkeitsrenten bis zum 01.07.2014 und bis zum 01.12.2014. Daraufhin verklagte der Verbraucher auf Zahlung der Rente bis 2034.

Er habe für die jeweilige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Versicherungsdauer von 17 Jahren gewünscht, die Leistungsdauer sollte jedoch erst zum 01.12.2034 enden. Die von der Versicherung daraufhin ausgestellten Versicherungsscheine würden insoweit von den Änderungsanträgen abweichen, worauf diese ihn nicht hingewiesen habe. Für den Vertragsinhalt seien daher seine Änderungsanträge maßgeblich.

Das OLG stellte fest, dass die vereinbarte Versicherungsdauer den Zeitraum, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, um Leistungsansprüche zu begründen, bestimmt und bei eingetretenem Versicherungsfall in dieser Zeit die Berufsunfähigkeitsrente für die vereinbarte Leistungsdauer zu zahlen ist. Im ersten Vertrag war ursprünglich bereits eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer Versicherungsdauer und Leistungsdauer bis zum 01.07.2034 enthalten und die durchgeführte Vertragsänderung führte nicht zur Vereinbarung einer reduzierten Leistungsdauer.

Die entgegenstehende Eintragung in dem geänderten Versicherungsschein ist aufgrund der Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag nicht maßgeblich, da der nicht den erforderlichen Hinweis enthält. Eine Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Leistungsdauer ist dem Änderungsantrag daher nicht zu entnehmen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.09.2016

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