Datum: 16.02.2012

Versicherer muss auch bei betrügerischer Insolvenz des Reiseveranstalters zahlen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des EuGH vom 16.02.2012 (C-134/11)

Der Schutz (durch Sicherungsschein) gegen das Risiko  einer Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters gilt unabhängig vom Grund der Zahlungsunfähigkeit. Auch eine betrügerisch herbeigeführte Insolvenz wird von Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie (RL 90/314/EWG) umfasst.

Ein Verbraucher hatte eine Pauschalreise gebucht sowie bezahlt und dafür von der HanseMerkur Reiseversicherung AG den erforderlichen Sicherungsschein erhalten. Der Reiseveranstalter war insolvent geworden. Die Versicherung hatte eine Zahlung an den Kunden abgelehnt, weil der Reiseveranstalter die Insolvenz in betrügerischer Absicht herbeigeführt hätte. Das LG Hamburg hatte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Die Pauschalreiserichtlinie solle den Verbraucher u.a. dadurch schützen, dass er im Falle der Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen könne oder bereits durch ihn gezahlte Beträge zurückerstattet würden.
An eine bestimmte Voraussetzung in Bezug auf die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit sei die europarechtlich vorgesehene Garantie nicht geknüpft.

Daraus folgt, dass Versicherer keine anderslautenden Versicherungsbedingungen mit einem Reiseveranstalter wirksam vereinbaren können und dadurch dem Verbraucher den durch die EU-Richtlinie vorgeschriebenen Schutz entziehen.

Die HanseMerkur Reiseversicherung AG wird dem Kunden die gezahlten Beträge daher voraussichtlich erstatten müssen. Da der EuGH nur im Rahmen des Vorlageverfahrens zu entscheiden hatte, steht die Entscheidung des nationalen Gerichts noch aus.

Datum der Urteilsverkündung: 16.02.2012

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