Beschluss des OLG Köln vom 11.01.2008 (6 U 135/07)
Es verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn ein Telekommunikationsunternehmen nach einem Werbetelefonat Kunden versehentlich eine Bestätigung über einen Auftrag sendet, der gar nicht erteilt wurde. Das ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Köln. Seine Klage gegen die Telekom musste der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mangels Erfolgsaussicht zurückziehen.
In mehreren Fällen hatten Mitarbeiter der Telekom in Telefonaten mit Kunden für eine Tarifumstellung geworben und anschließend eine Bestätigung über die Auftragserteilung geschickt. Die Kunden hatten allerdings in den Telefonaten gar keinen Auftrag erteilt. Danach hatten sie teilweise erheblich Mühe, die falschen Aufträge aus der Welt zu schaffen. Der vzbv hatte die Telekom daraufhin verklagt.
Das Unternehmen hatte sich damit verteidigt, die Auftragsbestätigungen seine lediglich versehentlich versandt worden, weil den Mitarbeitern Fehler bei der Bedienung des Computersystems unterlaufen seien.
Das Landgericht Bonn hatte die Telekom zu einer Unterlassung verurteilt.
In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln machten die Richter jedoch deutlich, dass die Klage des vzbv nach einem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 164/04) wenig erfolgversprechend sei. Darin hatte der BGH entschieden, dass Arbeitsfehler und Versehen in der Sachbearbeitung eines Massengeschäfts noch keine Wettbewerbshandlung seien, auch wenn sie nicht nur im Einzelfall vorkommen. Darüber hinaus waren die Richter am OLG Köln der Auffassung, dass falsche oder irrtümliche Mitteilungen gegenüber bereits bestehenden Kunden generell keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen.
Nachdem klar war, dass die Richter die Klage abweisen und auch keine Revision zulassen werden, nahm sie der vzbv zurück.
Datum der Urteilsverkündung: 11.01.2008