Datum: 20.10.2009

Verschweigen der Bank von Innenprovisionen kein "unvermeidlicher Rechtsirrtum"

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt vom 20.10.2009 (14 U 98/08)

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Verschweigt eine Bank die Zahlung von Kick-Backs, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Dabei ist die Höhe der Innenprovision irrelevant. Die Berufung auf einen unvermeidlichen Rechtsirrtum im Jahre 2001 ist unzulässig, solange keine tatsächliche Prüfung der Rechtslage stattgefunden hat und kein Rechtsrat eingeholt wurde.

Eine Bank hatte einem Anleger zum Erwerb eines Medienfonds-Anteiles geraten. Sie hatte dabei den Erhalt von Kick-Backs verschwiegen. Ausschüttungen wurden keine vorgenommen. Durch die Beteiligung erlitt er knapp 40.000,00 Euro Verlust. Er forderte nunmehr Schadensersatz von der beratenden Bank.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Verbraucher Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag zugestanden. Die Bank habe durch die Innenprovision einen erheblichen Anreiz gehabt, die Fondsanteile zu vermarkten. Da sie den Verbraucher darüber jedoch nicht aufgeklärt habe, bestünden Zweifel, ob die Beratung noch anlegergerecht gewesen sei.

Ähnlich dem Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 01.07.2009 (AZ: 3 U 257/08) und entgegen dem verbraucherfeindlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom 24.07.2009 (AZ: 8 U 1240/08) hat das Frankfurter Gericht dem Verbraucher Schadensersatz zugesprochen. Die Bank könne keinen unvermeidbaren Rechtsirrtum für sich beanspruchen, da sie bei gründlicher Prüfung der Rechtslage und Einholung eines Rechtsrates sehr wohl zu der Erkenntnis hätte kommen müssen, dass das Verschweigen der Innenprovision unzulässig sei.

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Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2009

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