Datum: 06.12.2006

Vermögensverwalter muss über Anzahl der Geschäftsvorgänge aufklären

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des KG Berlin vom 06.12.2006 (7 U 201/04)

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Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Vermögensverwalter über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft hinaus auch darüber aufklären muss, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei der Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren, wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden können.

Der klagende Anleger hatte einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen, der den Vermögensverwalter berechtigte, über das vom Anleger bei einer Bank angelegte Kapitalkonto zu verfügen und Börsentermingeschäfte an den internationalen Terminmärkten zu tätigen. Innerhalb von nur neun Monaten waren rund ein Drittel des Kapitals durch Gebühren aufgezehrt worden, das kreditfinanzierte Kapital insgesamt von 150.000 € auf knapp 40.000 € geschmolzen. Der Anleger machte geltend, dass er den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, in welcher Anzahl der Beklagte Transaktionsgeschäfte durchführen würde.

Das Gericht gewährte dem Anleger einen Schadensersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Anlageinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzten, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch Aufschläge auf Optionsprämien richtig einzuschätzen. Dazu gehörten neben der Bekanntgabe der Höhe der Prämien auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko.

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Datum der Urteilsverkündung: 06.12.2006

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