Datum: 18.03.2015

Verbraucher müssen Werbeanzeigen als solche erkennen können

Urteil des AG München vom 18.03.2015 (37 O 19570/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wenn bei einem Bewertungsportal nicht derjenige an erster Stelle erscheint, der die beste Bewertung erhalten hat, sondern derjenige, der vom Portalbetreiber eine kostenpflichtige Zusatzoption gebucht hat, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Betreiber der Ärztebewertungsplattform Jameda geklagt. Auf der Webseite können Ärzte durch Nutzer bewertet werden, so dass ein Ranking erstellt wird und dies für Arztsuchende frei verfügbar ist. Ärzte können beim Betreiber Zusatzoptionen kostenpflichtig erwerben, so dass sie bei der Suche unter Verwendung bestimmter Suchparameter (Was? Wo?) an erster Stelle erscheinen. Die Anzeigen werden grafisch und unter Verwendung des Zusatzes „Premium Partner“ hervorgehoben. Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass Werbung als solche auch klar erkennbar sein müsse – die Anzeige hebe sich nicht deutlich genug von den Bewertungen ab.

Dies sah das Landgericht genauso. Die Platzierung derjenigen Ärzte, die durch die kostenpflichtige Zusatzoption ganz oben auf der Seite erschienen, sei irreführend und somit unzulässig. Für den durchschnittlichen Verbraucher würde der Eindruck entstehen, dass die Sortierung der Ärzte sich alleine aufgrund ihrer jeweiligen Bewertung durch die Nutzer ergebe. Es sei nicht klar erkennbar, dass es sich um Werbung handele.

Datum der Urteilsverkündung: 18.03.2015

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