Datum: 21.04.2009

Verbraucher haften nicht für Schulden der Gesellschaft

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 21.04.2009 (XI ZR 148/08)

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Wurde einem Kunden ein Wahlrecht hinsichtlich der Beteiligung an einer Gesellschaft eingeräumt, ist zu prüfen, ob er unmittelbarer Direktgesellschafter oder nur Treugeber-Gesellschafter (wirtschaftlicher Eigentümer) geworden ist. Ein lediglich wirtschaftlicher Eigentümer haftet nicht für die Außenschulden der Gesellschaft.

Die Kunden hatten sich an einem Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Der Fonds hatte bei einer Bank Kredite aufgenommen, für die die Kunden quotal haften sollten. Nachdem die Mietgarantin des Fonds insolvent geworden ist, griff die Bank auf die Kunden zurück und verlangte Zahlung der ausstehenden Raten. Die Verbraucher wollten nicht für die Darlehen des Fonds haften und machten geltend, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen die der Treuhänderin erteilten Vollmacht unwirksam.

Das Berufungsgericht gab zunächst der beklagten Bank Recht. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Da den Kunden ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob sie Direktgesellschafter einer GbR oder lediglich Treugeber-Gesellschafter werden wollten und sie letztere Variante gewählt hatten, hafteten sie nicht für die Außenschulden (hier: den Kredit mit der Bank) der Gesellschaft. Insgesamt wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht noch keine Feststellung über die Höhe der Klageforderung getroffen hat.

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Datum der Urteilsverkündung: 21.04.2009

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