Datum: 29.12.2006

Verbraucher bleibt auf Schaden durch weitergeleitetes Geld sitzen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Bonn vom 29.12.2006 (3 O 236/06)

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Wer von Unbekannten Geld auf sein Girokonto einzahlen lässt und an Personen, die oft im Ausland sitzen, weiter leitet, trägt in der Regel den Schaden. Denn die Überweisungen basieren oft auf Betrug und können rückgängig gemacht werden. Das selbst überwiesene Geld aber ist dann schon weg. Der Verbraucher haftet auch dann, wenn er selbst gutgläubig war und nichts von dem Betrug wusste. Dies hat die Entscheidung vom Landgericht Bonn gezeigt.

In dem vom Landgericht Bonn entschiedenen Sachverhalt hatte das Kreditinstitut des Verbrauchers seinem neueröffneten Girokonto 7.000 EUR gutgeschrieben. Der Gutschrift lag eine per Online-Banking und unter Verwendung von PIN und TAN vorgenommene Überweisung von einem Drittkonto zugrunde. Die Überweisung war dem Verbraucher in einer E-Mail von einem unbekanntem Absender angekündigt worden, in der er darum gebeten wurde, 6.000 EUR per Western Union nach St. Petersburg zu schicken. Die restlichen 1.000 EUR sollte er hierfür als "Provision" behalten dürfen. Da der Verbraucher noch nicht über eine Bankkarte oder online-Zugangsdaten für sein neues Konto verfügte, vergewisserte er sich per Telefon über den Zahlungseingang, hob dann 6.000 EUR von seinem Privatkonto bei einer anderen Bank ab und überwies sie nach St. Petersburg. Zwei Tage später stornierte allerdings die Bank die Gutschrift und zog die 7.000 EUR wieder vom Konto des Verbrauchers ab. Hintergrund dessen war, dass die erste Überweisung betrügerisch zustande gekommen war, weil der Drittkontoinhaber Opfer einer "Phishing-Attacke" geworden war. Beim so genannten Phishing werden über gefälschte Internetseiten die PIN- und TAN-Nummern von Bankkunden erschlichen, um dann mit diesen Informationen Geld von deren Konten abzuschöpfen.

Der Verbraucher verlangte von der Bank die Rückbuchung der 7.000 EUR. Die Bank verweigerte dies und berief sich darauf, dass die Überweisung wegen der betrügerischen Erlangung der Zugangsdaten unwirksam sei. Das Gericht zweifelte nicht daran, dass der Dritte, von dessen Konto aus die Überweisung getätigt wurde, an dem Komplott nicht beteiligt war.

Wie in vielen Phishing-Fällen trägt aber auch hier am Ende allein der Verbraucher als Mittelsmann den Schaden, selbst wenn er von dem Betrug nichts wusste.

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Datum der Urteilsverkündung: 29.12.2006

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