Datum: 26.04.2012

Urlaubsgeld kann nicht gepfändet werden

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Beschluss des BGH vom 26.04.2012 (IX ZB 239/10)

Urlaubsgeld ist selbst dann kein Teil der Insolvenzmasse, wenn es zwar eine erhebliche Höhe aufweist, den „üblichen Rahmen“ bei gleichartigen Unternehmen jedoch nicht übersteigt.

Über das Vermögen eines Verbrauchers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Juni 2010 hatte ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 Euro zugestanden. Der Insolvenzverwalter hatte die Pfändung der Hälfte (1.689 Euro) beantragt.

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Der Verbraucher bekam sein Urlaubsgeld in voller Höhe. Bereits das Landgericht habe festgestellt, dass das Urlaubsgeld unpfändbar sei, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteige. Maßgeblich sei dabei nicht, welche Summe in Deutschland durchschnittlich an Urlaubsgeld bezahlt werde, sondern ausschließlich, was vergleichbare Unternehmen bei vergleichbarem Anlass ihren Arbeitnehmern zukommen ließen. Das übliche Urlaubsgeld in der Branche, in der der Schuldner tätig sei, sei höher als das gezahlte Urlaubsgeld. Somit sei es unpfändbar.

Dem sei nach Meinung des BGH zuzustimmen: „Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen.“ Da Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen auch nicht der Insolvenzmasse angehörten, stehe das Urlaubsgeld dem Verbraucher in voller Höhe zu.

Datum der Urteilsverkündung: 26.04.2012

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