Datum: 15.06.2017

Unzulässigkeit von Servicegebühren für Versandoption

Urteil des OLG Bremen vom 15.06.2017 (5 U 16/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Für die Auswahl von bestimmten Versandoptionen dürfen keine über die Portokosten hinausgehenden Bearbeitungs- oder Servicegebühren verlangt werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen einen Online-Ticket-Händler auf Unterlassung geklagt, extra Gebühren für bestimmte Versandformen zu verlangen.

Auf der Internetplattform bietet der Händler Veranstaltungstickets an. Hat man die gewünschte Veranstaltung gewählt, kommt man zu einer Auswahl an Versandoptionen, unter anderem „Premiumversand (inklusive Bearbeitungsgebühr)“ für 29,90 € und „ticketdirekt – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken“ für 2,50 € Servicegebühr.

Der Verbraucherschutzverein beanstandete die Berechnung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr, da mit dem Versand der Tickets und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand lediglich die Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt würde. Zwar könne der Händler grundsätzlich die Aufwendungen für Versandkosten auf den Käufer abwälzen. Diese dürften jedoch nicht pauschal sein und für die Bearbeitung des Vorgangs an sich berechnet werden. Da es sich bei den Kostenhinweisen um AGB handeln würde und der Inhalt der Hinweise für den Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung darstelle, könnten sie einer richterlichen Kontrolle nicht standhalten.

Das Gericht gab dem Verbraucherschutzverein Recht, die Preisklauseln sind unwirksam. Die Option „Premiumversand“ verstoße gegen das Transparenzgebot, da der Preis in Höhe von 29,90 € neben Portokosten einen nicht näher bestimmten Anteil an Bearbeitungsgebühren enthalte. Die Option „ticketdirekt“ stelle wiederum eine unangemessene Benachteiligung für den Käufer dar, weil der Online-Händler mit der Bereitstellung des Tickets überwiegend sein eigenes Interesse verfolgt, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Hierfür ein Zusatzentgelt in Form einer Servicegebühr zu verlangen ist unzulässig.

Der Online-Tickethändler wurde zur Unterlassung der beiden extra zu bezahlenden Versandoptionen verurteilt.

Datum der Urteilsverkündung: 15.06.2017

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