Datum: 22.03.2012

Unzulässigkeit der Aufhebung der Kostenstundung durch Gericht

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Beschluss des LG Dessau-Roßlau vom 22.03.2012 (1 T 68/12)
Hat ein Insolvenzschuldner sich ordnungsgemäß umgemeldet und rechtsirrig angenommen, dass hiervon auch das Insolvenzgericht Kenntnis von seiner neuen Anschrift erlangt, handelt er nicht grob fahrlässig.

Über das Vermögen einer Verbraucherin war das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Kostenstundung gewährt worden. Das Insolvenzgericht hatte darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände mitgeteilt werden müssten. Die Schuldnerin war verzogen, so dass ein vom Gericht zugesandter Vordruck nicht zugestellt werden konnte. Daraufhin hatte es die Kostenstundung aufgehoben. Das Gericht hatte daraufhin eine Einwohnermeldeanfrage durchgeführt und die neue Adresse der Schuldnerin erfahren, an die der Aufhebungsbeschluss hatte zugestellt werden können. Die Schuldnerin hatte sich gegen die Aufhebung der Kostenstundung mit einer sofortigen Beschwerde zur Wehr gesetzt.

Das Landgericht hob daraufhin den Beschluss des Insolvenzgerichts auf. Es habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen eine Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden könne. Zwar könne es dies machen, wenn die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stundung maßgebend seien oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben habe. Allerdings handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Aufhebung der Stundungsanordnung wäre unangemessen, insbesondere, da die Schuldnerin sich keiner Verfehlungen im bisherigen Verfahren schuldig gemacht habe und die irrige Annahme, dass das Insolvenzgericht vom Wohnsitzwechsel automatisch Bescheid erhielte, eine grobe Fahrlässigkeit nicht verwirkliche. Im Übrigen habe die Schuldnerin ernsthaft und glaubhaft ihr Bemühen ausgedrückt, umgehend die erbetenen Auskünfte nachzuholen.

Datum der Urteilsverkündung: 22.03.2012

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